Google Search – Datenschutz Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird weitreichende Folgen für alle Marktteilnehmer in Europa im Punkte Datenschutz haben. Wie bereits weithin berichtet, hatte ein spanischer Bürger dagegen geklagt, dass bei Google ein Link zu einem Bericht über eine schon seit Jahren abgeschlossene Pfändung, aufgrund von nicht entrichteter Sozialabgaben, gegen ein Grundstück von Ihm auffindbar ist. Er verlangte die Löschung des Suchtreffers zu seinem Namen da er noch heute wegen diesem Zwischenfall zu leiden hätte.

Dem Argumenten von Google Spain, dass diese keinen Einfluss auf die nicht in Spanien gespeicherten Daten der Google Inc., dem Betreiber der Google Search, hätte und dies damit nicht dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen würde, folgte das Gericht genausowenig, wie dem Hinweis das Google ja keine Datenverarbeitung betreiben würde, sondern lediglich Daten anderer darstellen würde und diese ja auch berechtigt veröffentlicht wären.
Dagegen kann als Kernaussage des Urteils folgendes gefolgert werden:
• Suchergebnisse sind bereits eine Datenverarbeitung, da einer strukturierte Aufbereitung der Daten und damit eine Art Profilierung erfolgt. Das Medienprivileg kann in diesem Fall nicht gelten, außer in den engen Grenzen die Personen von öffentlichem Interesse gelten.
• Niederlassungen von ausländischen Unternehmen unterliegen ja bereits seit längerem unstrittiger weise dem europäischem, bzw. dem Datenschutzrecht des jeweiligen Sitzlandes. Dies gilt erweitert nunmehr auch für die dort angebotenen Daten, daher ist es zukünftig egal wo diese gespeichert werden! Entscheidend ist das Kriterium ob die gespeicherten Daten in den entsprechendem Land zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

Folgen:
Ein “Recht auf vergessen” im Internet ist nur die offensichtlichste Folge dieses Urteils, viel wichtiger sind die Auswirkungen auf internationale Unternehmen. Die großen Player vieler Branchen betreiben fast alle Tochtergesellschaften in Europa um den hiesigen Markt zu bedienen. Bisher haben sich viele mit dem Hinweis auf den Hauptsitz in einem anderen Land aus der Affäre gezogen. Gerade US Anbieter, ziehen sich gerne darauf zurück, das der Vertragspartner eines Nutzers, ja die Muttergesellschaft sei und damit kein Europäisches, bzw. Landesrecht gelte, sondern alleine das Recht Ihres Herkunftslandes. Mit der Verknüpfung an die geschäftliche Tätigkeit ändert dieses Urteil dies aber entscheidend! Interessant ist hierzu auch die Frage was mit den entsprechenden Auskunftsrechten zum Beispiel der US Behörden wird. Solche Auskünfte sind nach europäischem Recht zwar nicht unmöglich, aber immerhin auf komplett andere Umstände und rechtliche Voraussetzungen gestützt.
Gleiches sollte in diesem Zusammenhang auch für öffentliche Foren und Unternehmensplattformen gelten. Sollten diese Verlinkungen zu Personenbezogenen Daten enthalten kann der betroffene zukünftig die Löschung des Links verlangen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes

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