Natürliche Personen, über die Daten bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen gespeichert sind, haben folgende notwendige Rechte:
- Zu Erfragen, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert sind
- Von wem diese Daten stammen und welchen Verwendungszweck diese Daten haben
- Bei falschen personenbezogenen Daten, die Korrektur dieser Daten
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu untersagen
- Das Sperren oder Entfernen der personenbezogenen Daten
- Sich bei der zuständigen Behörde für den Datenschutz zu beschweren
Im Einzelfall kann es sein, dass die ersten zwei Rechte unterbunden werden. Grundlegend dafür ist das öffentliche Interesse, die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einer nicht-öffentlichen Stelle oder das Interesse Dritter zur Geheimhaltung. In diesen Sonderfällen muss geprüft werden ob die angegebenen Kriterien dem Interesse des einzelnen überwiegt.
Jeder hat das Recht zu erfahren welche Daten von ihm gespeichert sind. Außerdem kann er eine Korrektur der Daten verlangen, sollten diese nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Polizei und der Geheimdienst sind von der sogenannten Auskunftspflicht befreit. Jede andere befragte Stelle muss Auskunft erteilen, außer die oben genannten Kriterien treffen ein. Bei öffentlichen Instituten muss diesen unentgeltlich geschehen. Bei privat befragten Firmen kann ein Entgelt anfallen. Die Stellen sind aber verpflichtet vorher darauf hinzuweisen und wenn möglich eine kostenfreie Alternative darzulegen. Das Verfahren der Schufa, eine Selbstauskunft als negative Bewertung auszulegen, war eine Zeitlang sehr umstritten. Von dieser Verfahrensweise ist die Schufa mittlerweile auch zurückgetreten. Jeder Bürger hat auch das Recht seine Daten nicht für Werbung und die Markt- oder Meinungsforschung freizugeben.