Gemäß den Hinweisen der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg für die private Wirtschaft Nr. 39 Abschnitt B müssen es Arbeitnehmer hinnehmen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts entscheidet, Daten wie Name, Funktion, Spezialkenntnisse sowie telefonische und elektronische Erreichbarkeit bekannt zu geben.
Der Bekanntgabe persönlicher Daten, wie z. B. Privatanschrift, Familienstand, Anzahl der Kinder, Geburtsdatum etc. bedarf es demnach jedoch einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.
Umstritten ist, ob Fotos von Mitarbeitern mit Kundenkontakt (z. B. Außendienst), ohne deren Einwilligung ins Internet eingestellt werden dürfen. Die Aufsichtsbehörden tendieren hier zu einer vorherigen Zustimmung durch die Betroffenen.