Der betriebliche (interne) Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzrichtlinien und Gesetze eingehalten und umgesetzt werden. Insbesondere muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte darauf achten das nur Mitarbeiter auf die jeweiligen Daten zugreifen können, die auch dafür befugt sind. Er hat die Computer und Computerprogramme auf ausreichenden Schutz in diesen Bereichen zu überwachen. Er ist auch für die Auskunftei der personenbezogenen Daten und die Sperrung und Löschung (falls von der Person gewünscht) der Daten zuständig.
Auf Grund seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf er nicht benachteiligt werden und er untersteht in diesem Bereich keinem Vorgesetzten. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Sonderkündigungsrecht, welches mit dem Betriebsrat gleichgestellt ist. Grund für dieses Sonderkündigungsrecht ist, dass der Datenschutzbeauftragte auf Durchführung notwendiger Maßnahmen bestehen muss und sich in diesem Punkt auch gegenüber der Geschäftsleitung durchsetzen muss. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte darf nur aus Gründen einer fristlosen Kündigung entlassen werden. Andere Kündigungsgründe sind nicht zulässig. Sollte der Datenschutzbeauftragte abberufen werden, dann hat er immer noch ein Jahr lang Kündigungsschutz. Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur von der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden. Der Datenschutzbeauftragte kann freiwillig zurücktreten. Eine Abberufung durch die Geschäftsleitung ist nicht möglich.
Bei der Ernennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss man darauf achten, dass er die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Betrieb ist dazu verpflichtet den Datenschutzbeauftragten für Fort- und Weiterbildung freizustellen und die Kosten für diese Maßnahmen zu übernehmen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte darf auch nicht in einem Interessenskonflikt stehen, d. h. Geschäftsführer, Teilhaber oder auch manche Abteilungsleiter vor allem in den Bereichen Personalmanagement und IT sind davon betroffen. Dieser Personenkreis kann nicht zum internen Datenschutzbeauftragten benannt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist grundsätzlich schriftlich zu bestellen. Die Unternehmen der Privatwirtschaft können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen ist oft mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. Die Datenschutzbeauftrage des Landes Nordrhein-Westphalen hat in Ihrem 17. Datenschutzbericht auf diese Problematik hingewiesen. Für Firmen ist es oft sinnvoller und auch kostengünstiger einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Oft ist es so, dass die internen Kräfte nicht über die ausreichende Fachkenntnis verfügen. Bei externen Datenschutzbeauftragten liegt die Fachkenntnis und auch die Fachkunde im Bereich Datenschutz vor. Des Weiteren spart man sich bei externen Datenschutzbeauftragten die Kosten für die permanente Erneuerung der Fachkunde.