Personalakteneinsicht

Jeder Mitarbeiter darf die Einsicht in seine Personalakte verlangen. Dies ist über „§83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) klar geregelt. Unklar war bis zu einem Urteil vom Bundesgerichtshof (16.11.2010 Az. 9 AZR 573/09) jedoch die Personalakteneinsicht eines gekündigten Mitarbeiters. In diesem Urteil wurde festgelegt, dass ein gekündigter Mitarbeiter Einsicht in seine Personalakte verlangen kann. Die Begründung des Bundesgerichtshofes stützt sich auf den „§241 Abs. 2 BGB“. In diesem Gesetzestext ist erläutert, dass ein Arbeitgeber aufgrund der vertraglichen Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht das Wohl und die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers zu achten hat. Da die Wertung der Grundrechte ebenfalls berücksichtigt werden müssen, darf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt werden. Das gilt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch, da durch die bestandene Arbeitsbeziehung dem Arbeitgeber weiterhin persönlichkeitsrelevante Lebensbereiche des Beschäftigten eröffnet sind.

Durch das Recht der informationellen Selbstbestimmung aus „Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit „Art. 1 Abs. 1 GG“ bestimmt zusätzlich zum „§241 Abs. 2 BGB“ die Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht des Arbeitgebers. Aufgrund dessen darf der Arbeitgeber keine unrichtigen Daten über den Beschäftigten speichern. Es ist ebenfalls untersagt Daten zu sammeln, die der Einsicht des Arbeitnehmers entzogen werden, da er die Möglichkeit haben muss die Richtigkeit prüfen zu können. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Mitarbeiter durch das nachvertragliche Einsichtsrecht geschützt. Da keine besonderen Anforderungen an die Geltendmachung des Einsichtsanspruches gestellt sind, kann der ehemalige Mitarbeiter seine Personalakte ohne jegliche Angaben von Gründen einsehen. Es liegt keine Ausschlussfrist für den Einsichtsanspruch vor, da sich dies aus dem Persönlichkeitsrecht ergibt.