Bewerberverfahren und Datenschutz

Datenschutz betrifft nicht nur die Daten Ihrer Kunden oder Mitarbeiter, sondern auch die Daten von Bewerbern. Zu beachten ist dabei der „§32 Abs. 1 Satz 1“. In dieser Passage ist geregelt, dass man

  • den Namen
  • die Anschrift
  • die Telefonnummer
  • die Anschrift der elektronischen Post

speichern darf, in Verbindung mit der Suche eines neuen Beschäftigten. Darüber hinaus darf er weitere personenbezogene Daten nur erheben, wenn diese notwendig sind, um die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Insbesondere dürfen für diesen Zweck

  • die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten
  • die Kenntnisse und Erfahrungen
  • den schulischen Werdegang
  • den bisherigen beruflichen Werdegang

des Beschäftigten abgefragt werden. Folgende Daten dürfen nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass laut „§8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist.

  • die rassische und ethnische Herkunft
  • die Religion oder Weltanschauung
  • eine Behinderung
  • die sexuelle Identität
  • die Gesundheit
  • die Vermögensverhältnisse
  • Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren

Die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bleiben unberührt.

Als Arbeitgeber darf man sich über einen Bewerber aus allen allgemein zugänglichen Quellen z. B.

  • Zeitungen
  • Internet

grundsätzlich informieren. Hinsichtlich sozialer Netzwerke, die der Kommunikation dienen wie z. B.

  • Facebook
  • Schüler VZ
  • StudiVZ
  • StayFriend
  • Google+
  • usw

sieht der Gesetzesentwurf Einschränkungen vor.

Die sozialen Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation bestimmt sind wie z. B.

  • Xing
  • Linked In
  • usw

darf der Arbeitgeber selbstverständlich nutzen. Mit diesem Verfahren soll der Ausforschung privater, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Daten entgegengewirkt werden.  Hierzu gibt es allerdings bereits umfangreiche Diskussionen in der Fachwelt, daher ist eine ungeprüfte Nutzung nicht anzuraten. Hierfür würde es einer Genehmigung durch den Bewerber dedürfen, bzw. eine entsprechende Einzelfallprüfung wird nicht umgehbar sein.